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   OVG Hamburg, 29.09.2017 - 1 Bf 179/17.AZ   

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https://dejure.org/2017,39579
OVG Hamburg, 29.09.2017 - 1 Bf 179/17.AZ (https://dejure.org/2017,39579)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2017 - 1 Bf 179/17.AZ (https://dejure.org/2017,39579)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2017 - 1 Bf 179/17.AZ (https://dejure.org/2017,39579)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungszulassungsantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten hinsichtlich Eingangs bei Gericht; Nachholung der versäumten Rechtshandlung durch Wiedereinsetzungsantrag; Hinweis des Gerichts an den Anwalt auf das Erfordernis innerhalb der ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 2 S. 3
    Berufungszulassungsantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten hinsichtlich Eingangs bei Gericht; Nachholung der versäumten Rechtshandlung durch Wiedereinsetzungsantrag; Hinweis des Gerichts an den Anwalt auf das Erfordernis innerhalb der ...

  • rechtsportal.de

    Berufungszulassungsantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten hinsichtlich Eingangs bei Gericht; Nachholung der versäumten Rechtshandlung durch Wiedereinsetzungsantrag; Hinweis des Gerichts an den Anwalt auf das Erfordernis innerhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2017, 1515
  • DÖV 2018, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.09.2017 - 1 Bf 179/17
    Ist ein Berufungszulassungsantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht bei Gericht eingegangen, so bestehen Zweifel, ob in einem reinen Wiedereinsetzungsantrag bereits die Nachholung der versäumten Rechtshandlung gesehen werden kann, wenn der Anwalt vom Gericht innerhalb der Wiedereinsetzungsantragsfrist auf das in § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO geregelte Erfordernis hingewiesen worden ist (Abgrenzung zu BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993, 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118, juris Rn. 30 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat Zweifel, ob dem Kläger hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993, 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118, juris Rn. 30 ff.) zugutekommen kann, wonach es den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletze, wenn ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht zugleich als Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung aufgefasst und deshalb als unzulässig angesehen werde, obwohl nach der Verfahrens- und Interessenlage zweifelsfrei ersichtlich sei, dass sich der Antragsteller gegen die angegriffene Entscheidung zur Wehr setzen und das Verfahren weiterbetreiben wolle.

  • BVerfG, 29.12.1994 - 2 BvR 106/93

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.09.2017 - 1 Bf 179/17
    Da gemäß dem Vortrag der Zulassungsantrag weit vor Ablauf der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG abgesandt worden war, war es zur Wahrung der Sorgfaltspflicht nicht erforderlich, diesen Antrag vorsorglich auch per Telefax ans Gericht zu senden oder noch vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht nachzufragen, ob die Antragsschrift eingegangen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.12.1994, 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210, juris Rn. 19).
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